deutsch

Newsletter 2009 Nr. 4/2

Bildschirm Marke
Einfachere und kostengünstigere Rechtsdurchsetzung  
Die im Nationalrat beschlossene Innovationsschutznovelle inkludiert auch ein verspätetes Weihnachtsgeschenk für den Markenbereich am Österreichischen Patentamt: Als Inhaber einer so genannten „prioritätsälteren“ angemeldeten oder registrierten Marke können Sie ab Mitte 2010 gegen neue, verwechslungsfähige Marken innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung Widerspruch einlegen – und die Aufhebung dieser Registrierungen beantragen. Unterlässt der so belangte Markeninhaber eine Reaktion zu diesem Antrag, wird ohne weiteres Verfahren im Sinne des Antrags entschieden und die Registrierung rückwirkend auf den Beginn der Schutzdauer aufgehoben. In Ausnahmefällen, etwa im Zusammenhang mit der einredeweise geforderten Nachweisführung hinsichtlich der tatsächlichen Benutzung einer mehr als fünf Jahre registrierten Klagsmarke, kann eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. Das passiert etwa dann, wenn eine mangelnde Verwendung der älteren Marke geprüft werden muss.
Ein Widerspruch ist erst gegen Marken möglich, die nach dem 1. Juli 2010 veröffentlicht werden. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind von den Parteien selbst zu tragen. Eine Kostenersatzpflicht für die Auslagen des Gegners besteht nicht.
Die Möglichkeit eines Löschungsantrages an die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes (gemäß MSchG § 30) bleibt weiter bestehen. Die Anfechtung registrierter Marken aufgrund anderer relativer Rechte erfolgt allerdings weiterhin im Wege des Nichtigkeitsverfahrens.

Vereinfachte Markengebühren
Die Novelle bietet einen zweiten Marken-Schwerpunkt. Auch in diesem Bereich kommt es nämlich zu einer Vereinfachung der Gebühren. Anstatt verschiedene Gebühren, meist auch noch zeitversetzt, entrichten zu müssen, werden die Gebühren ab 2010 auf einmal und allesamt zu Beginn des Verfahrens eingehoben.

Alle Gebühren sowie die Details zur Gesetzesnovelle finden Sie unter: http://www.patentamt.at/Home/Patentamt/Gesetze/12035.html.