Unsere kurzen (~2min) Erklärvideos beantworten erste Fragen zu den Themen: Das Österreichische Patentamt, warum ein Patent, warum Markenschutz und warum Designschutz?
Ich habe eine Idee. Kann ich die patentieren lassen?
Welches Schutzrecht brauche ich? Kann ich mehrere Schutzrechte anmelden?
Was ist … ein Patent, ein Patentscheck, … eine Marke, ein Design?
Wo gilt mein(e) Patent/Marke/Design?
Kann ich alles „patentieren“ lassen?
Ich habe eine Geschäftsidee, ein Spiel, etc. … entwickelt. Kann ich das patentieren lassen?
A: Allzu oft werden bloße Ideen mit einer tatsächlichen Erfindung verwechselt. „Ideen“ sind meist aufgabenhaft oder wirkungsorientiert formuliert. „Meine Erfindung soll …“, „Es wäre gut, wenn …“, „Man könnte doch auch …“, "Ich habe mir immer schon gedacht, man sollte ..."
Eine Erfindung unterscheidet sich von einer einfachen Idee dadurch, dass, ausgehend von einer Problemstellung, eine technische Erfindung zur Lösung dieses Problems entwickelt wird/wurde.
Beispiel: Geox-Schuhe. Die Formulierung „Es sollte atmende Schuhe geben!“ ist die „Idee“ bzw. die technische Problemstellung. Die Umsetzung durch Einbau von Membranen in die Schuhsohle ist die technische Erfindung bzw. die technische Lösung des Problems.
Jeder, egal ob natürliche oder juristische Person (Unternehmen), kann anmelden.
Tipp: Sie können während des gesamten Verfahrens jederzeit einen (berufsmäßigen) Vertreter hinzuziehen. Besser wäre jedoch, wenn Sie dieser schon von Anfang an begleiten würde.
Wohnsitz/Niederlassung | Besteht Vetretungspflicht? |
Österreich | Nein (Sie können sich aber trotzdem vertreten lassen. Wenn Sie nicht durch berufsmäßige Vertreter wie Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariate vertreten sind, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen.) |
EWR/Schweiz | Nein (Es reicht eine österreichische Zustellbevollmächtigung) |
Außerhalb EWR/Schweiz | Ja (Patentanwalts- bzw. Rechtsanwaltskanzlei oder Notariate) |
Für eine PRIO-Anmeldung und sämtliche Services besteht generell keine Vertretungspflicht!
A: Wenn Sie sich nicht sicher sind, welches Schutzrecht für Sie in Frage kommt, informieren Sie sich bitte hier.
Natürlich können Sie, wenn Sie z.B. Ihre Erfindung unter einem bestimmten Markennamen vertreiben wollen, ein Patent und eine Marke anmelden. Die äußere Erscheinungsform kann als Design geschützt werden.
A: Je nachdem, welches Schutzrecht Sie benötigen, finden Sie unter der jeweiligen Kategorie
„Patente“ (ab € 342, GM: ab € 206), „Marken“ (ab € 284) oder „Designs“ (ab € 107,50) -> … anmelden -> Gebühren
einen Link zu den Kosten.
A: Ein(e) nationale(s) Patent/Marken/Design-Anmeldung gilt nach erfolgter Erteilung (Registrierung) nur in Österreich. Wenn Sie auch in einem anderen Staat einen Schutz haben wollen, müssen Sie diesen dort beantragen.
Ausnahme: EP- und PCT-Anmeldungen können auch bei uns abgegeben werden.
A: Es gibt Ausnahmen von der Patentierbarkeit. Als Erfindungen werden nicht angesehen:
A: Geschäftsideen und Spiele können nicht patentiert werden, weil der technische Charakter fehlt. Bei einem Spiel haben Sie jedoch die Möglichkeit, den Namen der Geschäftsidee oder des Spiels als Marke und die Spielelemente als Design anzumelden. Technische Aspekte von Spielen, wie z.B. eine Befestigungsvorrichtung für eine Figur beim Tischfussball sind jedoch schützbar. Auch der Urheberschutz kommt bei einem fertig entwickelten Spiel zu tragen.
A: Sehen Sie sich hierzu bitte unseren Artikel "Technizität" im WIKI an.
A: Nein. Wenn Sie ein Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet haben, dürfen Sie keine neuen (technischen) Merkmale mehr hinzufügen. Sie können lediglich Umarbeitungen im Rahmen des bereits Eingereichten durchführen. Sollten Sie trotzdem neue (technische) Merkmale hinzufügen wollen, so ist dies nur mittels einer Neuanmeldung ggf. unter Beanspruchung einer Priorität (Anmeldedatum) der Erstanmeldung möglich. Beachten Sie, dass den neu hinzugefügten technischen Merkmalen das Datum der Neuanmeldung zukommt.
Beispiele für unzulässige Abänderungen:
Ursprünglich: Ihr Erfindungsgegenstand wird aus Einzelteilen zusammengeschweißt.
Neues Merkmal: Ihr Erfindungsgegenstand wird aus Einzelteilen lösbar zusammengeschraubt.
Ursprünglich: Für Ihr Verfahren ist eine bestimmte Betriebstemperatur vorgesehen.
Neues Merkmal: Sie verändern die Betriebstemperatur.
Ursprünglich: In den Zeichnungen ist ein bestimmtes Detail nicht sichtbar.
Neues Merkmal: Dieses Detail ist auf neuen Zeichnungen dargestellt.
Beispiele für zulässige Abänderungen:
Ursprünglich: In den Zeichnungen fehlt eine Positionsnummer.
Neues Merkmal: Die Positionsnummer wurde hinzugefügt.
Ursprünglich: Sie haben zwei Varianten beschrieben, es hat sich aber herausgestellt, dass nur eine davon technisch umsetzbar ist.
Neues Merkmal: Sie richten die Ansprüche nur auf die eine Variante aus.
A: Ja. So lange die Anmeldung noch nicht veröffentlicht ist, darf sie niemand einsehen. 18 Monate nach dem Anmeldetag wird die Anmeldung veröffentlicht.
A: Es hält sich hartnäckig die saloppe Ausdrucksweise der „Patentierung einer Marke“. Eine Marke wird nicht als Patent (es fehlt der technische Charakter), sondern eben als Marke angemeldet und, gegebenenfalls nach einer Markenähnlichkeitsprüfung, registriert.
Mit einer Marke kann man einen Namen, ein Logo oder eine Kombination der beiden für eine Ware oder eine Dienstleistung schützen lassen.
A: Unter einer Gebührenstundung versteht man den Aufschub der Gebührenzahlung. Die genannten Gebühren sind bis zum Ablauf von 5 Jahren ab Anmeldetag (genauer: "bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr") gestundet.
Nach 5 Jahren sind die Gebühren (zusammen mit der 6. Jahresgebühr) zu bezahlen, es sei denn, das Patent ist bis dahin in Wegfall gekommen (dann sind die Gebühren erlassen).
A: Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können folgenden Gebühren gestundet werden:
ACHTUNG: Es können nur Gebühren gestundet werden, die noch nicht bezahlt worden sind!
A: Eine Stundung bzw. die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung gibt es nur im Rahmen einerPatentanmeldung!
Der (Stundungs)-Antrag kann jederzeit, während des gesamten Patent-Verfahrens gestellt werden.
Stundungsart | Gebührenstundung | unentgeltliche Vertretung |
Nachweis der Mittellosigkeit | Ja | Ja |
Anmeldung hat offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie oder die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen zum Ziel | Ja | Nein |
A:
Gebührenstundung | unentgeltliche Vertretung |
Eine Gebührenstundung wird gewährt, sofern die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung nicht offenbar aussichtslos erscheint:
| Die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung wird gewährt, sofern die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung nicht offenbar aussichtslos erscheint:
|
A: Sie brauchen
Der (Stundungs)-Antrag kann jederzeit, während des gesamten Patent-Verfahrens gestellt werden.
ACHTUNG: Es können nur Gebühren gestundet werden, die noch nicht bezahlt worden sind!
A: Für den Antrag sind Schriftengebühren in Höhe von € 14,30,- zu entrichten.
ACHTUNG: Die Schriftengebühren für die Patentanmeldung in Höhe von € 50 sind ebenfalls selbst zu tragen und können nicht gestundet werden.
A: Ab dem Einlangen des Antrags ca. 6-8 Wochen (durch urlaubsbedingte oder auch krankheitsbedingte Abwesenheiten kann die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen auch länger dauern).
A: Das ist richtig, deswegen gibt es auch strenge Maßstäbe für die Bewilligung eines solchen Antrages. Da die Produkt-Palette der Energieeinsparung bzw. -gewinnung sehr groß ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, wann ein Antrag bewilligt oder abgewiesen wird.
Prinzipiell ist jedoch zu bemerken, dass eine solche Anmeldung nicht trivialer Natur sein und sich nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben sollte.
Zum Beispiel das Verwenden von Solarzellen zur Energiegewinnung oder das Dämmen von Gegenständen zählen zu allseits bekannten Maßnahmen, welche keinerlei Erfindungsreichtum aufweisen.
A: Eine Erfindung muss neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sein. Aufschluss darüber geben Ihnen nur eine von uns durchgeführte Recherche oder eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung. Sie haben natürlich die Möglichkeit selbst zu recherchieren. Hier finden Sie einen Überblick über die verschiedenen Datenbanken.
A: Die Patentierbarkeit einer Erfindung hängt von sehr vielen Faktoren ab, sodass ein zeitlicher Rahmen und eine Garantie für ein Patent nicht konkret festgemacht werden können. Zunächst müssen die eingereichten Unterlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Dann hängt es vom ermittelten Stand der Technik (= welche Veröffentlichungen vom Patentamt bei der Recherche gefunden wurden, die bereits vor Ihrer Anmeldung veröffentlicht wurden) ab, ob Ihre Erfindung patentierbar ist. Wenn bereits alle technischen Merkmale Ihrer Erfindung durch diesen Stand der Technik bekannt sind, ist Ihre Erfindung nicht patentierbar. Wenn es noch Teile gibt, die neu und erfinderisch sind, ist eine Einschränkung (Abgrenzung) möglich und diese Teile Ihrer Erfindung sind noch patentierbar.
Sie haben auch noch die Möglichkeit, die jeweiligen Fristen zu verlängern, wenn Sie nicht fristgerecht antworten können.
All diese Faktoren tragen dazu bei, dass die Länge des Patent-Verfahrens nicht genau abschätzbar ist.
Wir sind bemüht, Ihnen so schnell wie möglich einen Überblick über den Stand der Technik zu bieten und Sie in Verfahrensfragen zu beraten, jedoch erfordern eine qualitative hochwertige Recherche und Beurteilung eben auch eine gewisse Zeit.
A: Eine Erstanmeldung in Österreich hat den Vorteil, dass Sie den Stand der Technik durch die Prüfung des Österreichischen Patentamtes bereits kennen und abwiegen können, ob eine prioritätsbedingte Anmeldung im Ausland Sinn macht. Die Kosten halten sich dadurch in Grenzen und Sie haben die Möglichkeit, sich mit der zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer persönlich auszutauschen.
A: Sie können
Zu beachten ist, dass für ausländische Anmeldungen gegebenenfalls zwingend berufsmäßige Parteienvertreter/innen (d.h. ein Patentanwält/innen, Rechtsanwält/innen oder Notar/innen) und Übersetzungen in die Landessprachen notwendig sind und die Kosten für Sammelanmeldungen wie EP oder PCT weitaus höher sind.
Als Faustformel gilt: Die Kosten sind ca. 10 Mal höher als die einer nationalen Patent- oder Gebrauchsmuster-Anmeldung.
A: Ausschlaggebend ist der Anmeldetag. Ab diesem Tag läuft eine Frist von zwölf Monaten (Prioritätsjahr). Innerhalb dieser Frist können Sie den Anmeldetag bei einer Anmeldung im Ausland „mitnehmen“ (die Priorität beanspruchen). Dies bewirkt, dass Sie auch bei einer späteren Anmeldung im Ausland Vorrang gegenüber allen anderen ausländischen Anmelder/innen haben, die nach Ihrem Erstanmeldedatum in Österreich angemeldet haben. Nach Ablauf des Prioritätsjahres ist dies nicht mehr möglich!
A:
Patent | Gebrauchsmuster | |
Anforderungen | Anmeldeformular, Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung | Anmeldeformular, Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung |
Neuheitsschonfrist | keine | 6 Monate |
Schutzbereich | Ansprüche | Ansprüche |
Verfahrensdauer | Auf Grund der Prüfung kann sich das Verfahren bei entgegenstehendem Stand der Technik hinauszögern | Auf Grund der Registrierung trotz entgegenstehendem Stand der Technik kürzer als beim Patent |
Steuerrechtliche/gewerberechtliche Begünstigung | Ja | Nein |
Mikroorganismen schützbar? | Ja | Nein |
Programmlogik | Nein | Ja |
max. Schutzdauer | 20 Jahre | 10 Jahre |
Neuheit/Erfinderischer Schritt | Gesetzmäßigkeitsprüfung | Recherchenbericht |
Stundung/ex offo Vertretung | Ja | Nein |
Anmeldegebühr inkl. zehn Ansprüche | 342,00 EUR | 206,00 EUR |
Erteilung/Registrierung | ab 208,00 EUR | 135,00 EUR |
A: Wenn das jeweilige nationale Patentamt die Möglichkeit einer Gebrauchsmuster-Anmeldung (utility model) bietet, dann ja. Ansonsten können Sie einfach ein Patent anmelden.
A: Ja. Wenn Sie ein Gebrauchsmuster, egal wo, angemeldet haben, können Sie in jedem anderen Land mit dieser Priorität (innerhalb des Prioritätsjahres) auch ein Patent beantragen.
A: Das Gebrauchsmuster dient dazu, möglichst schnell zu einem Schutz zu gelangen. Sie bekommen einen Recherchebericht zugesandt, welcher Ihnen einen Überblick über den Stand der Technik liefert. Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieses Rechercheberichts können Sie (z.B. bei negativem Recherchenergebnis, also, wenn ein oder mehrere Ansprüche im Recherchebericht mit der Kategorie „X“ versehen sind) die Ansprüche ändern (müssen Sie aber nicht) und die Gebühr für die Gebrauchsmuster-Registrierung bezahlen. Im Gegensatz zum Patent (wo das Patentamt dafür sorgt, dass nur Anmeldungen die neu und erfinderisch sind zum Patent werden) können Sie als Anmelder/in beim Gebrauchsmuster selbst entscheiden, ob das Gebrauchsmuster registriert werden soll.
Eine Registrierung mit „negativem“ Recherchebericht und nicht geänderten Ansprüchen birgt jedoch die Gefahr eines Nichtigkeits-Antrages in sich.
A: Nein. Die PRIO-Anmeldung kann nur online mit anschließender online-Zahlung angemeldet werden. Lediglich Nachträge wie verbesserte Unterlagen, Adressänderungen, … können postalisch oder persönlich übermittelt werden. Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht zulässig!
A: Die PRIO-Anmeldung ist eine ganz "normale" nationale Patent-Anmeldung mit allen Rechten und Pflichten, wobei lediglich andere Fristen zur Bezahlung der Gebühren und dem Nachbringen von Unterlagen erlassen worden sind.
Vereinfacht gesagt, die PRIO-Anmeldung ist eine ruhende, nationale Patentanmeldung, welche den Prioritätstag Ihrer Erfindung sichert. Bis zu zwölf Monate später können Sie die PRIO-Anmeldung durch ein kostenpflichtiges Upgrade als aktive, reguläre Patentanmeldung weiterführen.
A: Das Ausfüllen der Online-Formulare und Hochladen der PDFs stellt für die meisten Anmelder/innen kein Problem dar. Manche brechen jedoch bereits nach erfolgter Online-Zahlung den Anmelde-Prozess ab, ohne die finalen Schritte (Weiter-zum-shop-Button) zu setzen. Beachten Sie deshalb, dass nach der Online-Zahlung die Anmeldung noch finalisiert werden muss. Im Laufe des Prozesses müssen Sie zwei Emails erhalten. Eines mit dem Link zur Überprüfung Ihrer Angaben und eines mit der Bestätigung, dass die Anmeldung bei uns elektronisch eingegangen ist.
Wenn Sie die digitale Signatur verwenden, bekommen Sie nur eine E-Mail.
Der Button „Weiter zum Shop“ ist nur bei der Online-Überweisung und nicht bei der Kreditkarte vorhanden.
A: Wenn Sie sicher sind, dass Sie den Prozess zu früh abgebrochen haben, bleibt es Ihnen nicht erspart die Anmeldung nochmals durchzuführen. Ohne Finalisierung der Anmeldung werden die Unterlagen nicht an uns übermittelt. Infolgedessen bekommen Sie auch keine Anmelde-Bestätigung.
Zu viel bezahlte Gebühren werden Ihnen selbstverständlich rückerstattet. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie unser Kundencenter.
A: Wenn unsere Bestätigungs-E-Mail nicht in Ihrem SPAM-Ordner gelandet ist, haben Sie höchstwahrscheinlich den Anmelde-Prozess nicht abgeschlossen bzw. zu früh abgebrochen. Sehen Sie sich deshalb bitte die Frage „Ich habe den Anmelde-Prozess zu früh abgebrochen. Was mache ich jetzt?“ an. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie unser Kundencenter.
A: Nein. Ihre Unterlagen müssen nicht perfekt sein, aber eine Erfindung muss so gut beschrieben (geoffenbart) sein, dass sie eine (fachlich qualifizierte) Person nachvollziehen kann. Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass nur Sie Ihre Erfindung am Besten kennen. Wenn Sie jemandem in Ihrem Umkreis die Unterlagen überreichen, so muss dieser Jemand ohne nachzufragen im Stande sein, Ihre Erfindung zu verstehen und eventuell umzusetzen. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie Ihre Unterlagen vor der Anmeldung überarbeiten.
A: Die PDF-Unterlagen dürfen nicht durch ein Kennwort/Passwort geschützt sein. Es ist infolgedessen auch zwecklos, uns das Kennwort zu übermitteln.
A: Reichen Sie diese Eingabe unter Angabe Ihrer Anmeldenummer /Geschäftszahl (diese finden Sie im pdf-Dokument und hat die Form A60xxx/20yy) per Post oder Abgabe in unserem Kundencenter ein. Bitte beachten Sie, dass Sie keine neuen (technischen) Merkmale hinzufügen dürfen. Es dürfen lediglich Umarbeitungen im Rahmen des bereits Eingereichten vorgenommen werden.
Sollten Sie trotzdem neue technische Merkmale hinzufügen wollen, so ist dies nur mittels einer Neuanmeldung ggf. unter Beanspruchung einer Priorität (Anmeldedatum) der Erstanmeldung möglich. Beachten Sie, dass den neu hinzugefügten technischen Merkmalen das Datum der Neuanmeldung zukommt.
Beispiele für unzulässige Abänderungen:
Ursprünglich: Ihr Erfindungsgegenstand wird aus Einzelteilen zusammengeschweißt.
Neues Merkmal: Ihr Erfindungsgegenstand wird aus Einzelteilen lösbar zusammengeschraubt.
Oder
Ursprünglich: Für Ihr Verfahren ist eine bestimmte Betriebstemperatur vorgesehen.
Neues Merkmal: Sie verändern die Betriebstemperatur.
Oder
Ursprünglich: In den Zeichnungen ist ein bestimmtes Detail nicht sichtbar.
Neues Merkmal: Dieses Detail ist auf neuen Zeichnungen dargestellt.
Beispiele für zulässige Abänderungen:
Ursprünglich: In den Zeichnungen fehlt eine Positionsnummer.
Neues Merkmal: Die Positionsnummer wurde hinzugefügt.
Oder
Ursprünglich: Sie haben zwei Varianten beschrieben, es hat sich aber herausgestellt, dass nur eine davon technisch umsetzbar ist.
Neues Merkmal: Sie richten die Ansprüche nur auf die eine Variante aus.
Wie komme ich zu einem Patentscheck?
Wann bekomme ich die Förderung?
Wann kann ich ein Patent im Rahmen des Patentschecks anmelden?
Was passiert, wenn eine Patentierung aussichtslos ist?
Wie lange dauert die Recherche nach Maß beim Österreichischen Patentamt?
Wann kann ich eine/n Patentanwält/in beauftragen?
Bekomme ich garantiert ein Patent, wenn die Stellungnahme der Prüfer/innen positiv ausfällt?
Kann ich einen Patentscheck auch für ein Gebrauchsmuster, eine Marke oder ein Design beantragen?
Bekomme ich vom Patentamt eine Rechnung für die Recherche nach Maß?
A: Der Patentscheck muss bei der FFG online beantragt werden (https://www.ffg.at/programme/patentscheck). Erst nach Vertragsabschluss mit der FFG kann man sich z.B. an das Österreichische Patentamt mittels Button im e-call System der FFG wenden.
A: 1.300 Euro werden nach Abschluss der Phase 1 ausbezahlt. Dieses Geld dient ausschließlich zur Bezahlung der Recherche nach Maß des Patentamtes. Die Kosten für Patentanwält/innen, nationale und internationale Anmeldung werden erst nach Abschluss des Patentschecks ausbezahlt.
A: Eine Patentanmeldung kann erst nach dem Abschlussgespräch am Patentamt erfolgen. Ausnahme: Eine PRIO-Anmeldung, die unmittelbar vor dem Patentscheck-Antrag erfolgt ist.
A: Sollte sich im Zuge der Recherche des Patentamtes herausstellen, dass eine Patentierung unwahrscheinlich ist, wird der Patentscheck nach der ersten Phase abgebrochen. Die Kosten der Patentanmeldung werden nicht rückerstattet. Sie können jedoch die Patentanmeldung auf eigene Kosten weiterverfolgen.
A: Nach einer erfolgreichen Anmeldung beim Österreichischen Patent über das e-call System der FFG bekommen Sie sofort eine E-Mail als Bestätigung. Innerhalb von zwei Wochen melden wir uns bei Ihnen, um einen Termin für das Erstgespräch auszumachen. Anschließend wird innerhalb von ca. sieben Wochen die Recherche durchgeführt. Sie erhalten dann bei einem zweiten Gespräch das Ergebnis der Recherche. Diese beinhaltet den ermittelten Stand der Technik und eine Stellungnahme, ob eine Patentierung Aussicht auf Erfolg hat oder nicht.
A: Sie können jederzeit eine/n Patentanwält/in als Ihre/n Vertreter/in bestimmen. Die Vertretungskosten können sofort nach erfolgtem Patentscheckvertragsabschluss mit der FFG geltend gemacht werden. Voraussetzung für eine Rückerstattung ist jedoch eine positive Stellungnahme des Patentamtes nach der Recherche nach Maß.
A: Nein. Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch relativ hoch, da bereits eine Recherche durchgeführt wurde. Ob es zu einer Erteilung kommt, hängt aber von den eingereichten Anmeldeunterlagen und der Formulierung der Patentansprüche ab.
A: Nein. Die Förderung gilt nur für Patente.
A: Sie erhalten, wenn Sie die Kosten für die Recherche nach Maß bezahlt haben, eine Zahlungsbestätigung.
A: Erfahrene Kolleg/innen analysieren, ob in Ihrer Firma geistiges Eigentum vorhanden ist und bieten Infos, Tipps & Tricks, ob und wie sie dieses schützen können. Discover.IP wird gemeinsam mit dem Austria-Wirtschafts-Service kurz aws durchgeführt und deckt daher neben allen Themen des Patentamtes (Patent, Marke, Muster) auch Bereiche wie Schutzstrategie, Förderungen oder Vertragswesen ab.
A: Alle österreichischen Unternehmen, Start-ups und Unternehmen in Gründung.
A: discover.IP ist kostenlos.
Wie komme ich zu einem Weltpatent?
Wo kann ich Informationen bezüglich des PCT-Verfahrens nachlesen?
Wo und wie kann ich meine PCT-Unterlagen und Eingaben während des PCT-Verfahren abgeben?
Wie läuft eine PCT-Anmeldung ab?
Was kostet eine PCT-Anmeldung?
Wer darf eine PCT-Anmeldung in welcher Sprache und wo durchführen?
Wie kann ich über den PCT einen Schutz im Ausland bekommen?
Was muss ich wissen, um die nationale Phase einzuleiten?
Ich möchte die nationale Phase in Österreich einleiten, habe aber die 30 Monatsfrist versäumt.
Ich möchte die nationale Phase im Land XX einleiten. Wie lange habe ich dafür Zeit?
Ich möchte die nationale Phase im Land XX einleiten, habe aber die Frist versäumt.
Meine Frist endet an einem Feiertag. Muss ich meinen Antrag vorher stellen?
Ein Weltpatent gibt es nicht! Es gibt nur eine gemeinsame Patentanmeldung für mehr als 150 Staaten. Diese wird nach dem Patent-Zusammenarbeit-Vertrag (PCT – Patent-Cooperation-Treaty) geregelt.
A: Unter http://www.wipo.int/pct/en/appguide/ finden Sie alle Informationen über das PCT-Verfahren einfach und übersichtlich zusammengefasst. Es stehen jedoch nur eine englische und eine französische Version zur Verfügung.
A: Österreichische Anmelder, d. h. natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft oder ihren Wohnsitz in Österreich haben, oder juristische Personen wie Firmen, die ihren Sitz in Österreich haben, können PCT-Anmeldungen entweder
einreichen.
PCT-Anmeldungen können entweder
eingereicht werden.
Das IB akzeptiert PCT-Anmeldungen prinzipiell in allen Sprachen. Jedoch muss zumindest der Antrag in einer der 10 Veröffentlichungssprachen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Deutsch, Japanisch, Koreanisch, Portugiesisch, Russisch und Spanisch) vorliegen. Des Weiteren muss die zuständige Recherchenbehörde ISA bzw. gegebenenfalls die zuständige Internationale vorläufige Prüfungsbehörde IPEA entweder die ausgewählte Sprache beherrschen oder es muss eine entsprechende Übersetzung vorgelegt werden.
Das Österreichische Patentamt akzeptiert PCT-Anmeldungen nur in Deutsch, Englisch oder Französisch. Wichtig hierbei ist, dass die Sprache des Antragsformulars mit der Sprache der übrigen Unterlagen übereinstimmen muss!
A: In einer ersten Phase, bekommen Sie vom Europäischen Patentamt ein Rechercheergebnis zum Stand der Technik, welches auch gemeinsam mit Ihrer Anmeldung 18 Monate nach der ersten Anmeldung, veröffentlicht wird.
Nach 30 Monaten ab der ersten Anmeldung, müssen Sie in einer zweiten Phase, der sogenannten nationalen Phase, in jenen Ländern das Patentverfahren durchführen, in denen Sie auch wirklich Patentschutz haben möchten.
A: Die PCT-Anmeldung, kostet Sie in der ersten Phase etwa € 3.000.-. Die Kosten für die zweite (nationale) Phase sind davon abhängig, in welchen und wie vielen Ländern Sie tatsächlich den Patentschutz anstreben. Sie benötigen in jedem Staat in der Regel einen gesetzlichen Vertreter und eine Übersetzung Ihrer Patentanmeldung in die jeweilige Sprache.
A: Eine PCT-Anmeldung kann dann durchgeführt werden, wenn mindestens ein Anmelder aus einem PCT-Staat kommt. Wenn wenigstens ein Anmelder aus Österreich stammt, bzw. zumindest einen Wohnsitz hat, kann die PCT-Anmeldung beim Österreichischen Patentamt erfolgen.
Die PCT-Anmeldung beim Österreichischen Patentamt muss entweder in Deutsch, Französisch oder Englisch erfolgen. Anmeldungen können auch beim „internationalem Büro“ der WIPO in Genf direkt eingebracht werden.
Welche Staaten Mitglied des PCT-Abkommens sind, können Sie unter diesem Link erfahren: http://www.wipo.int/pct/en/pct_contracting_states.html
Informationen für die Anmeldungen in den nationalen Patentämtern im Rahmen der Phase 2 können Sie den „Applicants Guide“ der WIPO (= jene internationale Behörde, die dieses PCT-Verfahren abwickelt) entnehmen: http://www.wipo.int/pct/en/appguide/index.jsp
A: Nachdem Sie eine PCT Anmeldung getätigt haben, haben Sie bis rund 30 Monate nach dem PRIORITÄTSTAG Zeit, um in anderen Ländern die sogenannte „nationale Phase“ einzuleiten. Damit sagen Sie dem jeweiligen Amt, dass es nun tatsächlich diese PCT-Anmeldung in seinen Verfahrensgang aufnehmen soll und die Anmeldung nach dem jeweiligen Patentrecht prüfen soll.
Warum „rund 30 Monate“?
Weil die genaue Frist weltweit nicht einheitlich geregelt ist. Bitte lesen Sie daher auch den Hinweis „Ich möchte die nationale Phase im Land XX einleiten. Wie lange habe ich dafür Zeit?“
A: Im PCT Applicants Guide (http://www.wipo.int/pct/en/appguide/index.jsp) steht für jedes Land, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um tatsächlich Schutz zu erhalten. Bitte lesen und beachten Sie diese Hinweise rechtezeitig, da die Vorbereitungen (z.B. Anfertigen von Übersetzungen) einige Zeit dauern und Sie rechtzeitg damit fertig sein müssen!
A: Sie können bis 31 Monate nach dem Prioritätsdatum die nationale Phase vor dem EPA einleiten, und so ein Patent für Österreich bekommen.
Wenn Sie die 30-Monatsfrist aus besonders triftigen Gründen versäumt haben, können Sie auch versuchen bei uns dafür einen Antrag auf „Wiedereinsetzung in der vorigen Stand“ zu stellen. Besonders triftige Gründe sind zum Beispiel längere Krankenhausaufenthalte, etc. die Sie gehindert haben, den Antrag an uns zu schicken. Keine ausreichenden Gründe sind zum Beispiel: „Mir war die Frist nicht bekannt.“, „Ich habe das Geld nicht gehabt.“, „Ich war nicht sicher ob ich das will.“
A: Hierzu finden Sie auf der WIPO Seite über PCT – The International Patent System http://www.wipo.int/pct/en/ alles, was Sie über PCT in der Welt wissen müssen. Lesen Sie bitte den aktuellen Stand unter Time Limits for Entering National/Regional Phase nach.
A: Hierzu finden Sie auf der WIPO Seite über PCT – The International Patent System http://www.wipo.int/pct/en/ alles, was Sie über PCT in der Welt wissen müssen. Lesen Sie bitte den aktuellen Stand unter Restoration of the Right of Priority nach.
A: Wenn eine Frist an einem Feiertag endet, dürfen Sie den Antrag auch später, nämlich am ersten Öffnungstag des jeweiligen Amtes nach diesem Feiertag stellen und die Frist gilt als eingehalten. An welchen Tagen welches Amt geschlossen hat, finden Sie gesammelt auf der WIPO Seite zum PCT, unter IPO Closed Dates.
A: Ein Europäisches Patent ist ein Patent welches vom Europäischen Patentamt erteilt wird. Im Unterschied zum PCT-Verfahren wird beim Europäischen Patentamt eine fachliche Prüfung an einer zentralen Stelle durchgeführt. Nach der Erteilung entstehen durch Validierung in den teilnehmenden Staaten wieder nationale Patente. Die Validierung beinhaltet im Wesentlichen die Beachtung der Übersetzungserfordernisse und die Bezahlung der Jahresgebühren entsprechend der nationalen Patentbestimmungen.
A: Jeder kann ein Europäisches Patent direkt beim Europäischen Patentamt (EPA) in München, Den-Haag oder Berlin, bzw. bei den nationalen Patentämtern wie das Österreichische Patentamt einreichen. Die Verfahrenssprachen beim EPA sind neben Französisch und Englisch auch Deutsch, sodass während dem gesamten Erteilungsverfahren keine Übersetzung notwendig ist. Erst am Schluss müssen die Patentansprüche in die beiden anderen Verfahrenssprachen übersetzt werden. Mitglieder des Europäischen Patentübereinkommens sind neben allen EU-Staaten noch eine Reihe weiterer Staaten: http://www.epo.org/about-us/foundation/member-states_de.html
A: Die Gesamtkosten für das Prüfungsverfahren beim Europäischen Patentamt liegen bei etwa € 4.300.-. Nach der Erteilung entstehen noch weitere Kosten durch die notwendigen Übersetzungen, und den Jahresgebühren.
A: Im Laufe von 2018 soll ein einheitliches Patent für den gesamten EU-Raum (außer ES und PL) entstehen. Damit sollen sich die Kosten für die Übersetzungen und die Jahresgebühren erheblich reduzieren. Mehr Informationen finden Sie hier.
Es stehen Ihnen diverse, kostenfreie Marken-Datenbanken, in denen Sie selbst recherchieren können, zur Verfügung. Beachten Sie jedoch, dass es darauf ankommt, welche Suchbegriffe Sie verwenden. Eine ergebnislose Suche bedeutet nicht zwangsläufig, dass es Ihre gewünschte Marke noch nicht gibt. Gewissheit und Sicherheit geben Ihnen nur eine Markenanmeldung beim Österreichischen Patentamt bzw. eine vorherige Beratung durch unsere juristische Auskunft.
Es stehen Ihnen diverse, kostenfreie Marken-Datenbanken, in denen Sie selbst recherchieren können, zur Verfügung. Beachten Sie jedoch, dass es darauf ankommt, welche Suchbegriffe Sie verwenden. Eine ergebnislose Suche bedeutet nicht zwangsläufig, dass es Ihre gewünschte Marke noch nicht gibt, und dass Sie diese im Geschäftsverkehr ohne Weiteres verwenden können. Gewissheit und Sicherheit geben Ihnen nur eine Markenanmeldung beim österreichischen Patentamt bzw. eine vorherige Beratung durch unsere juristische Auskunft.
Der Designschutz, auch als Musterschutz bezeichnet, schützt das Aussehen, d. h. die für das Auge wahrnehmbaren Merkmale eines gewerblichen Erzeugnisses. Dazu gehören beispielsweise die Farbe, die Form, die Oberflächenstruktur und der Werkstoff. Sowohl dreidimensionale als auch zweidimensionale Gegenstände können als Design (Muster) geschützt werden. Beispiele: Kleidung, Spielzeug, Möbel, Stoffe, Logos, grafische Symbole, Layout von Websites, etc.
Ein Design schützt nicht die hinter dem Produkt stehende Idee bzw. Erfindung, das Erzeugungsverfahren oder Ähnliches. Auch die Funktion eines Gegenstandes ist nicht geschützt. Bauelemente, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbar sind (zB Zündkerzen), können daher nicht als Design geschützt werden. Keinen Designschutz gibt es für Computerprogramme.
Die Förderung richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus der EU.
Es gilt die KMU-Definition der Europäischen Union:
Unternehmenskategorie | Anzahl Mitarbeiter*innen | Jahresumsatz | Jahresbilanzsumme |
---|---|---|---|
Mittleres Unternehmen | < 250 | ≤ 50 Mio. EUR | ≤ 43 Mio. EUR |
Kleines Unternehmen | < 50 | ≤ 10 Mio. EUR | ≤ 10 Mio. EUR |
Kleinstunternehmen | < 10 | ≤ 2 Mio. EUR | ≤ 2 Mio. EUR |
Sie können die Förderung über ein Online-Antragsformular im betreffend das Kalenderjahr aktuellen KMU-Fonds-Kontos zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beantragen.
Zeitfenster um die Förderung zu beantragen - ab 3. Februar 2025:
Gutschein 3 (Patent)
Folgende Unterlagen sind vor dem Antrag in PDF-Format bereit zu halten:
Bitte beachten Sie, dass der Wortlaut Ihres Unternehmens im Antrag mit beiden Unterlagen ident sein muss.
Sollten Sie als berufsmäßiger Vertreter den Förderantrag im Namen eines KMU stellen, ist zusätzlich eine Ehrenwörtliche Erklärung einzureichen.
Beispiele und Vorlagen entnehmen Sie bitte hier: https://www.euipo.europa.eu/de/discover-ip/sme-fund/before-applying
Jede*s KMU kann die Förderung nur einmal pro Gutschein beantragen (Gutschein 2: Marken und Designs, Gutschein 3: Patente, Gutschein 4: Sortenschutz) bekommen. Ein zweiter oder dritter Antrag wird nur dann berücksichtigt, wenn die vorherigen Anträge zu Absagen geführt haben.
Innerhalb von 14 Arbeitstagen wird über die Förderung entschieden und das EUIPO meldet sich mit einer Zu- oder Absage.
Ja. Pro Förderantrag werden eine oder mehrere Schutzrechtsanmeldungen gefördert.
Sie müssen Ihre Patente, Marken und/oder Designs innerhalb von einem Monat nach der Förderzusage anmelden (auf Antrag innerhalb der letzten Tage um ein weiteres Monat verlängerbar).
Jedes KMU kann die Förderung einmal pro Jahr und Gutschein beantragen (Gutschein 2: Marken und Designs, Gutschein 3: Patente).
Gutschein 2:
Gefördert werden nationale und EU-weite Marken- und Designanmeldungen zu 75%, sowie internationale Marken- und Designanmeldungen zu 50%. Jedoch maximal bis zu einem Betrag von 700 EUR.
Gutschein 3:
Gefördert werden Neuheitsrecherchen des Österreichischen Patentamtes (Recherche §57a PatG) sowie nationale und europäische Patentanmeldungen zu 75%. Jedoch maximal bis zu einem Betrag von 2.000 EUR (1.000 EUR nationale Gebühren, 1.000 EUR europäische Gebühren).
Gefördert werden Patentanwaltskosten für die Vorbereitung einer europäischen Patentanmeldung zu 50% bis zu 1.500 EUR
Gutschein 4: Gefördert werden Online-Sortenschutzanmeldungen inklusive Prüfungsgebühr beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) zu 75%. Jedoch maximal bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.
Der erste Rückerstattungsantrag muss binnen 1 Monat gestellt werden. Weitere abrechenbare Kosten können ab diesem Zeitpunkt binnen 6 Monaten über zusätzliche Rückerstattungsanträge bis zum jeweiligen Maximalbetrag berücksichtigt werden. Die Erstattung erfolgt durchschnittlich 20 Tage nachdem der Rückerstattungsantrag im KMU-Fonds-Konto (Login Bereich) gestellt wurde.
Ein einfacher Zahlungsbeleg sowie eine Bestätigung über die Schutzrechtsanmeldung sind ausreichend (eine Rechnung ist nicht notwendig). Bitte beachten Sie, dass für jedes angemeldete Schutzrecht folgende Angaben benötigt werden: Anmeldedatum, Anmeldezahl, Zahlungsdatum und gezahlter Betrag.
Nationale und EU-weite Marken- und Designanmeldungen
Internationale Marken- und Designanmeldungen
förderfähige Gebühren:
nicht förderfähige Gebühren:
Antragsgebühr für Standard Recherche (§57a PatG)
Nationale Patentanmeldungen
förderfähige Gebühren:
Europäische Patentanmeldungen
förderfähige Gebühren:
nicht förderfähige Gebühren:
Sortenschutz (CPVO)
Nein, der förderfähige Betrag bezieht sich ausschließlich bis zur Veröffentlichung der Anmeldung bezahlten Gebühren.
Da für den KMU-Fonds keine staatlichen Mittel zum Einsatz kommen - die Mittel stammen aus dem Haushalt des EUIPO und der EU - und auch keine staatliche Entscheidung über die Verwendung der Mittel getroffen wird, finden die Vorgaben des Beihilfenrechts keine Anwendung.
Nicht alleinstehend, da als rein abstraktes Konzept nicht technisch, jedoch als Bestandteil einer technischen Umgebung. So ist beispielsweise in einem Verfahren zur Steuerung einer Waschmaschine, das eine mathematische Methode nutzt, die mathematische Methode technisch, weil sie einem technischen Zweck dient.
Quellcode kann nicht durch ein Patent geschützt werden. Er unterliegt aber dem Schutz durch das Urheberrecht.
Die Programmlogik (ebenso wie ein Computerprogramm) ist alleinstehend ein rein gedankliches Konzept (die bloße Vorstellung von dem, was der Computer tun soll, ohne, dass er bereits etwas tut), also nicht technisch und deshalb als solche (alleinstehend) auch nicht patentierbar.
Ein Computerprogramm muss, wenn es ausgeführt wird, eine weitere technische Wirkung erzielen, die darüber hinausgeht, dass beim Ablauf des Programms auf einem Computer Ströme fließen.
Beispiele: Steuerung ABS, Verschlüsselung von Nachrichten, Komprimierung von Videos;
Eine AI kann nicht als Erfinder*in genannt werden, da ein*e Erfinder*in nur eine natürliche Person sein kann. Es gibt zu dieser Frage bereits neben der Entscheidung des Europäischen Patentamtes zu den Erfindungen einer Maschine namens „DABUS“ (mehr dazu ist hier nachzulesen: https://www.epo.org/news-events/news/2020/20200128.html), eine Reihe weiterer Entscheidung aus Großbritannien und USA: Alle mit der gleichen Grundaussage, dass das Erfinderrecht nur natürlichen Personen zusteht.
Es gibt keine konkrete Patentklassifikation in der sämtliche AI-Erfindungen einheitlich klassifiziert sind. Am ehesten kommen dafür noch die Klassifikationen im Bereich G06N3 bis G06N99 in Frage. Da aber AI-Erfindungen meist ein bestimmtes technisches Problem lösen – bspw. die genaue Schätzung des Ladezustandes eines Smartphones – sind solche Erfindungen eher in jenem technologischen Bereich klassifiziert in dem das jeweilige Problem gelöst wurde. Deshalb sollte eine Recherche stets mit passenden Suchwörtern, bspw. „neural network“, „machine learning“, etc. im zutreffenden Technologiefeld durchgeführt werden.
Als Beispiel in dem AI patentiert wurde, wäre bspw. das Patent „AT 502922 B1“ zu nennen. Das Patent mit dem Titel „Verfahren zur Bestimmung des Herzzeitvolumens“ von der seinerzeitigen ARC Seibersdorf Research GmbH wurde am 15.07.2011 erteilt. Siehe hier: https://worldwide.espacenet.com/patent/search/family/038023611/publication/AT502922B1?q=AT502922B1
Dieses Beispiel ist auch deshalb von Interesse, weil der europäische Teil derselben Patentfamilie Gegenstand der aktuellen Entscheidung T 0161/18 (äquivalenter Aortendruck/ARC Seibersdorf) vom 12.05.2020 der Beschwerdekammern des EPA war, in der es um die Frage der ausreichenden Offenbarung des erfindungsgemäßen Trainings eines künstlichen neuronalen Netzes ging. Mehr dazu hier nachzulesen: https://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t180161du1.html
Algorithmen und Modelle, die beim maschinellen Lernen zum Einsatz kommen, sind im patentrechtlichen Sinn als mathematische Methoden anzusehen, welche vom Patentschutz ausgeschlossen sind, sofern für sie als solches Schutz begehrt wird. Die Anwendung einer bestimmten mathematischen Methode zur Lösung einer konkreten technischen Aufgabe ist hingegen dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass AI Methoden in der Regel eine Basistechnologie (general purpose technology) darstellen, so wie Elektrizität oder das Internet. Die Algorithmen die auf einem Rechner oder in einem Rechnerverbund ausgeführt werden, treffen – sofern sie über ausreichende Daten verfügen – Vorhersagen oder Entscheidungen stets mit Unsicherheiten. Sie sind anwendbar zur Lösung vielfältigster Aufgaben, falls die verfügbare Rechenleistung, die Qualität der Daten und der jeweils verwendete Algorithmus dies auch ermöglichen. Neben bloßen Algorithmen wäre aber auch die Anwendung einer AI Methode zur Lösung eines nicht technischen Problems nicht patentierbar. Bspw. wäre eine Maschine, die mittels AI-Methode die künftige Entwicklung von Börsenkursen vorhersagt, nicht durch ein Patent schützbar. Hier ist ersichtlich, dass dem Patentschutz ausschließlich Lösungen technischer Probleme zugänglich sind.
Übrigens: Der Begriff „Softwarepatent“ ist irreführend. Patente beinhalten stets eine Lehre zum technischen Handeln. Patente sind im Wesentlichen nichts anderes, als eine ganz spezielle Rezeptur zur Lösung eines bestimmten technischen Problems. Software alleine – losgelöst von einem Rechner, auf dem sie ausgeführt werden könnte und fern jeglicher Einbettung in eine technische Umgebung in der sie eine technische Wirkung erzielen könnte – ist lediglich ein Computerprogramm, das für sich alleine noch kein technisches Problem lösen kann.
Ein weiteres Beispiel für eine patentierte Anwendung einer AI/ML Methode wäre das Patent „EP 0 850 016 B2“ mit dem Titel „Herzüberwachungsvorrichtung und Verfahren“. Hier dient ein neuronales Netzwerk zur Detektion von unregelmäßigen Herzschlägen bei der Patientenüberwachung. Die europäische Patentschrift findet sich hier: https://worldwide.espacenet.com/patent/search/family/010780219/publication/EP0850016B2?q=EP0850016B2
Richtig, Software „als solche“ ist vom Patentschutz ausgenommen. Um dem Patentschutz zugänglich zu sein, muss das Computerprogramm, wenn es auf dem Rechner ausgeführt wird, eine weitere technische Wirkung erzielen, bspw. wenn Software eingesetzt wird, um die Reichweite eines E-Fahrzeuges zu erhöhen.
„Pläne, Regeln und Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten“, also Geschäftsmodelle, sind genau wie Software „als solche“ vom Patentschutz ausgenommen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in den Patentsystemen anderer Länder, bspw. in den USA, auch andere Patentierungsvoraussetzungen als hier bei uns in Europa gelten.