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Neuheit

Erfindungsschutz

Eine der Voraussetzungen für ein Patent oder Gebrauchsmuster ist, dass Ihre Erfindung (weltweit) neu sein muss und daher noch nicht bekannt sein darf. Sollten Sie also z. B. Ihre Erfindung im Internet, in einer Fachzeitschrift oder als Dissertation veröffentlicht haben, können Sie kein Patent mehr dafür erhalten - denn: Ihre Anmeldung ist damit vor dem Anmeldetag schon der Öffentlichkeit bekannt und gehört damit zum Stand der Technik. Ausweg: Neuheitsschonfrist bei einer Gebrauchsmusteranmeldung: Falls die Veröffentlichung durch die/den Erfinder/in nicht länger als sechs Monate vor der Anmeldung stattgefunden hat, ist noch eine Gebrauchsmusteranmeldung möglich.

Bitte beachten Sie: Gebrauchsmuster werden nicht auf Neuheit und Erfindungseigenschaft geprüft und bergen daher ein gewisses Risiko: Jede formal einwandfreie Anmeldung wird registriert - auch wenn sie nicht neu und erfinderisch ist. In diesem Fall kann das Gebrauchsmuster auf Antrag Dritter nichtigerklärt werden.

Markenschutz

Das Österreichische Patentamt entscheidet im Markenanmeldeverfahren NICHT darüber, ob tatsächlich identische oder verwechslungsfähige ältere Marken bestehen. Allein der Umstand, dass derartige Vorregistrierungen existieren, stellt kein Registrierungshindernis für Ihre Marke dar. Vielfach finden die Inhaber verwechslungsfähiger Marken nämlich Wege zur Koexistenz, schließen Abgrenzungsvereinbarungen oder Lizenzverträge etc.

Im Rahmen des Markenanmeldeverfahrens erhalten Sie ein Ähnlichkeitsrechercheprotokoll, das als Entscheidungsgrundlage für die Frage dient, ob Sie die Anmeldung Ihrer Marke aufrechterhalten oder aber - im Hinblick auf das Vorliegen älterer vergleichbarer Marken Dritter - besser zurückziehen sollten.

Musterschutz

Ein Muster muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Ein Muster ist nicht neu, wenn es vor dem Tag der Anmeldung oder dem Prioritätstag veröffentlicht wurde. Dabei ist nicht allein ausschlaggebend, ob das Muster der Öffentlichkeit irgendwo auf der Welt bereits zugänglich war. Maßgeblich ist, ob es den im Europäischen Wirtschaftsraum tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.

Haben Sie ihr Muster Dritten unter der ausdrücklichen Vertraulichkeit geoffenbart, schadet es der Neuheit nicht. Haben Sie als Schöpfer/in oder ihr/e Rechtsnachfolger/in selbst das Muster veröffentlicht, so schadet es der Neuheit ebenfalls nicht, wenn die Veröffentlichung innerhalb von zwölf Monaten vor dem Anmelde- oder Prioritätstag erfolgt ist (= Neuheitsschonfrist). Allerdings wird die Neuheitsschonfrist NICHT in allen Staaten anerkannt.

Letzte Bearbeitung: 07.03.2017

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